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 „Zweck des Verbandes  –  Auszug aus der Satzung vom 21.06.2018“ 

1.       Der Brauereiverband NRW ist der zentrale Zusammenschluss der
nordrhein-westfälischen Brauereien. Mitglieder sind darüber hinaus
nordrhein-westfälische Mälzereien, für die der Brauereiverband NRW
sozialpolitische und arbeitsrechtliche Aufgaben wahrnimmt. Zweck des Verbandes
ist

a)      die Wahrnehmung, Förderung und Vertretung der gemeinsamen Belange seiner
Mitglieder, die Förderung und Unterstützung von Bier- und Brautradition, die
Förderung eines fairen und die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs sowie die Beratung
seiner Mitglieder und die Förderung des Erfahrungsaustausches, insbesondere auf
wirtschaftlichem, technischem und fachrechtlichem Gebiet; und
 

b)      die Wahrnehmung, Förderung und Vertretung aller arbeitgeberbezogenen tarif- und
sozialpolitischen Belange und gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder.
 

2.       Um diesen Zweck zu erreichen, richtet der Verband seine Tätigkeit für Mitglieder
mit Verbandstarifbindung (Mitglied T) sowie Mitglieder ohne
Verbandstarifbindung (Mitglied OT) insbesondere auf

a)      die Wahrnehmung und Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder, 

b)      die außergerichtliche und gerichtliche Verhinderung unlauterem Wettbewerbs – auch
von Mitgliedern,
 

c)      die Herbeiführung von Vereinbarungen über den Wettbewerb sowie die Aufstellung von
Wettbewerbsregeln, jeweils soweit rechtlich zulässig,

d)      die Beratung und Unterrichtung der Mitglieder des Verbandes in allen
wirtschaftlich, technisch, fachrechtlich sowie arbeits- und sozialrechtlichen
Angelegenheiten;
 

e)      die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber Behörden, Gerichten,
anderen Verbänden oder Brauereien und sonstigen Institutionen;
 

f)       die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder in sozialpolitischen Fragen
gegenüber anderen regionalen oder überregionalen Zusammenschlüssen.
 

3.       Für Verbandsmitglieder mit Verbandstarifbindung (Mitglieder T) richtet der Verband
seine Tätigkeit ferner auf

a)      die Vorbereitung und Führung von Verhandlungen zum Abschluss von Tarifverträgen,
Bündnisverträgen oder sonstigen Abkommen, die sich auf Tarifgemeinschaften und
in diesem Rahmen auf Schiedsgerichte und Schiedsstellen oder ähnliches beziehen
sowie die Mitwirkung bei deren Durchführung;

b)      die Bildung einer Gefahren- bzw. Schutzgemeinschaft zum Ausgleich wirtschaftlicher
Schäden im Falle von Arbeitskämpfen und die Bildung eines Unterstützungsfonds;

c)      die Beratung und Unterrichtung der Mitglieder T des Verbandes in tarifrechtlichen
Angelegenheiten sowie die Vertretung der Interessen dieser Mitglieder in
tarifpolitischen Fragen gegenüber anderen regionalen oder überregionalen
Zusammenschlüssen.

4.       Der Verband darf sich nicht gewerblich oder parteipolitisch betätigen. Die Führung
eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist ausgeschlossen.